OKS REACH-Symposium

Die Chemie muss stimmen

OKS REACH-Symposium OKS-Symposium beim Technischen Handel Die EU-Chemikalienverordnung REACH steht für Re­gistration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Sie gilt seit 1. Juni 2007 in der ganzen EU – weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit – aber für wen sie gilt und wie weit sie geht, darüber herrscht auch bei denen, die sie unmittelbar angeht, zum Teil noch Unsicherheit.

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    OKS-Symposium beim Technischen Handel
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OKS REACH-Symposium Chemotechnische Produkte Die Regelungen der REACH-Verordnung wurden in Deutschland im Chemikaliengesetz (ChemG) verankert. Verstöße können von den zuständigen Behörden ordnungs- oder strafrechtlich geahndet werden. Dazu enthält §27b ChemG folgende Vorschriften:
  1. „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) verstößt.“
  2. „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
  3. „Ordnungswidrig handelt, wer eine Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“
Wer es bis dahin mit der Angst zu tun bekommen hat, wird ver­stehen, warum OKS mit zwei Fortbildungsveranstaltungen zum Thema REACH in Nürnberg und Düsseldorf auf überwältigende Resonanz stieß.

REACH im Fokus

Die Koordination der REACH-Umsetzung in Deutschland ist bei der Bundesstelle Chemikalien im Rahmen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA in Dortmund angesiedelt. Andreas Fleischer, Mitarbeiter des REACH / CLP-Helpdesk bei der BAuA, führte die Teilnehmer in die Grundlagen von REACH ein – von der Geschichte dieses Harmonisierungsprozesses bis zu Fragen der neuen GHS-Kennzeichnung.
VTH-Hauptgeschäftsführer Thomas Vierhaus schlug den Bogen von der Theorie in die Praxis des Technischen Handels, nämlich die „Umsetzung von REACH in der Lieferkette“. Zwar haben Unternehmen im Technischen Handel, die nicht Hersteller von Stoffen sind, sowie Chemikalien und Erzeugnisse ausschließlich aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union importieren, keine Stoffe zu registrieren. Aber schon bei Importen aus der Schweiz sieht das anders aus.
Angesichts der großen Anzahl von Produkten des Technischen Handels, die „besorgniserregende Stoffe (SVHC)“ enthalten, steht der Technische Handel eindeutig in der Pflicht zur Information in der Lieferkette. Arbeitnehmer, Verbraucher, gewerbliche Kunden und Vorlieferanten sind entlang der Warenkette mit Informationen zu versorgen. Thomas Vierhaus: „Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Existenz eines besorgniserregenden Stoffes in einem Ihrer in Verkehr gebrachten Produkte hätten wissen „müssen”, beginnt Ihre Informationspflicht. Da Sie allerdings ein Fachhändler sind, kann ein Gericht ebenso gut zu der Auffassung gelangen, dass Sie stets gut informiert zu sein haben und von der möglichen Existenz des Stoffes bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten wissen „können“. Zurzeit sagen die Experten: Sobald ein SVHC-Stoff in der ECHA-Kandidatenliste genannt wird, beginnt die Informationspflicht (Stichtagregelung). Man müsste allerdings hinzufügen „… beginnend beim Hersteller bzw. EU-Importeur“, denn wie sollen Sie als Händler und Nicht-Chemiker die Stoffe ohne Ihre Hersteller Ihren Produkten zuordnen?“

Vorsicht Falle

Nach Meinung von Juristen zählt die Informationspflicht nach REACH Artikel 33 im Sinne des Zivilrechts wohl nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten eines Lieferanten. Daraus schließen die Experten, dass eine nicht überbrachte Information über einen SVHC-Stoff im Produkt keinen Sachmangel nach §434 BGB darstellt. Vorsicht ist jedoch geboten, falls Kunden sich vertraglich absichern möchten. Eine unterschriebene „REACH-Konformität“ kann im Zweifelsfall vor Gericht so ausgelegt werden, dass der Händler nur Produkte ohne SVHC-Stoffe liefern darf.
„Auf der sicheren Seite steht der Händler immer da, wo er europäische Markenhersteller wie z.B. OKS als Lieferpartner hat“, so Vierhaus, „die auch im Vorfeld aktiv werden und ihre Handelspartner zum Beispiel in Symposien über REACH informieren.“

Statements

Bernhard Finke, Vertrieb Deutschland der OKS Spezialschmierstoffe GmbH (München)

Bernhard Finke Vertrieb Deutschland der OKS Spezialschmierstoffe GmbH „Wer chemotechnische Produkte für die industrielle Wartung und Instandhaltung auf den Markt bringt, trägt Verantwortung nicht nur für seine Produkte, sondern auch für seine Partner in der Lieferkette. Ausdruck guter Partnerschaft ist es daher auch, Veranstaltungen wie diese anzubieten, die zu mehr Klarheit und Sicherheit beitragen.“

Thomas Vierhaus, VTH-Hauptgeschäftsführer (Düsseldorf)

Thomas Vierhaus VTH-Hauptgeschäftsführer „Jeder Händler entlang der Lieferkette muss sich darauf verlassen können, dass sein Lieferant rechtskonform handelt, also zutreffend informiert. Wenn also der Liefe­rant keine Informationen übermittelt, kann der Abnehmer davon ausgehen, dass das Erzeugnis keine besorgnis­erregenden Stoffe enthält. In­so­fern hat der Hersteller nach Meinung des VTH eine Bringschuld.“

Rüdiger Schiffer, Technischer Service der OKS Spezialschmierstoffe GmbH (München)

Rüdiger Schiffer Technischer Service der OKS Spezialschmierstoffe GmbH „REACH ist eine Innovationschance für OKS und den Handel. Und es ist eine Chance, Produkte mit kritischen Inhaltsstoffen wie z.B. SVHC-Stoffe durch weniger problematische innovative Produkte zu substituieren, auf diesem Wege seine Transparenz zu vermarkten und seine Verantwortung für die Kunden zu kommunizieren.“

Andreas Fleischer, REACH / CLP-Helpdesk der BAuA (Dortmund)

Andreas Fleischer REACH CLP-Helpdesk der BAUA „Eine gute Kommunikation in der Lieferkette ist die Grundvoraussetzung dafür, dass alle Akteure die Anforderungen und Ziele der CLP- und der REACH-Verordnung, zum Beispiel den sicheren Umgang mit Chemikalien, umsetzen können.“

Daniel Schaaf, Einkaufsleiter und Produktmanager chemische Produkte der Dipl.-Berging. Heinz Knust GmbH (Herne)

Daniel Schaaf Einkaufsleiter und Produktmanager chemische Produkte der Dipl.-Berging. Heinz Knust GmbH „Mit den Grundlagen von REACH sind wir natürlich vertraut. Insbesondere hat mir gefallen, dass die Veranstaltung von OKS explizit auf den Technischen Handel ausgerichtet war.“

Nicole Rosenboom, Umweltmanagementbeauftragte der Knust-Gruppe (Herne)

Nicole Rosenboom Umweltmanagementbeauftragte der Knust-Gruppe 
„REACH ist in unserer Gruppe seit langem ein Thema, und da kam die Einladung von OKS natürlich sehr gelegen. Übrigens das erste Mal, dass uns ein Lieferant zu REACH so ein tolles Angebot gemacht hat!“